Ist das Chargeback bei der Insolvenz einer Fluglinie zulässig?

In den letzten Jahren sind leider einige größere Fluggesellschaften insolvent geworden. In der Presse wurde hierüber berichtet. Wir widmen uns im Rahmen eines Beitrages dem Chargeback bei der Insolvenz einer Fluglinie.

Disclamer

Ich werde mit dem Text mich vielleicht etwas gegen die Ausführungen in einigen Mainstream Medien, ReiseForen und auch bei den bloggenden Kollegen richten. Aber aufgrund der doch zahlreichen Berichte, bei denen viele Aspekte durcheinandergeraten, habe ich mich entschlossen, das Thema des Chargeback bei der Insolvenz einer Fluglinie genauer zu betrachten. Und noch eines – dieser Bericht soll keine rechtliche Beratung darstellen oder diese ersetzen. Vielmehr möchte ich die Fallstricke aufzeigen, die ein Chargeback bei der Insolvenz einer Fluglinie mit sich bringen kann.

Abgrenzung

Mit der Insolvenz von Air Berlin, Germania, Thomas Cook und Croatia Airlines traf es in den vergangenen Jahren einige auch größere Fluggesellschaften. Diese waren mitunter auch im Chartergeschäft tätig bzw. beförderten Gäste im Rahmen von Pauschalreisen.

Damit ist nicht jeder Fluggast gleich zu behandeln. Und dies gilt auch für das Chargeback. Somit muss zunächst unterschieden werden, ob der Flug Teil einer Pauschalreise war. Oder ob dieser eigenständig gebucht wurde. Ich gehe dabei aber auch noch einmal kurz auf die Insolvenz des Reiseveranstalters ein.

Dazu stelle ich nachfolgend zunächst einmal fest, was rechtlich gesehen eigentlich vorliegt.

Pauschalreise

Die Pauschalreise als solche ist in §§ 651a ff. BGB geregelt.

Die Pauschalreise ist dabei eine Gesamtheit von zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Hierbei muss es sich nicht um ein Komplettangebot handelt. Denkbar sind auch verschiedene Bausteine aus dem Katalog des Reiseveranstalters (§ 651a Abs. 2 BGB). Dies umfasst gem. § 651a Abs. 3 BGB auch die Beförderung von Reisenden. Bei der Zusammenstellung müssen gem. § 651a Abs. 4 BGB die touristischen Leistungen überwiegen.

Das Überwiegen der touristischen Leistungen betrifft vor allem die Fälle, in denen ein günstiger Flugpreis eines Reiseveranstalters in Verbindung mit einer nur pro forma erfolgten Buchung einer Leistung des Reiseveranstalters getätigt wurde. (vgl. § 651a Abs. 4 BGB). Diese dürfte primär als Flugbuchung gelten.

Beispiel
Um in den Genuss von günstigen Veranstaltertarifen zu kommen wird der Flug aus dem Kontingent des Veranstalters gebucht und dazu für einen Tag der billigste Mietwagen oder ein günstiges Hotel als Landleistung. Diese wird dann oft noch nicht einmal in Anspruch genommen

Mit anderen Worten, hier greift m.E. der Schutz der Pauschalreise vermutlich nicht.

Airline

Wird nur die Fluglinie insolvent, dann wird der Reiseveranstalter regelmäßig versuchen eine Ersatzbeförderung zu ermöglichen. Dies ist für den Fluggast die beste Variante, da der Veranstalter versuchen wird die Situation für seine Kunden zu klären.

Veranstalter

Ist der Veranstalter insolvent und liegt somit eine Pauschalreise vor, dann ist der Reisende über § 651r BGB geschützt.

Hier springt die Insolvenzversicherung ein, wenn der Reiseveranstalter die Leistungen nicht mehr erbringen kann oder sich Hotels oder sonstige Anbieter unmittelbar an den oder die Reisenden wenden. Auch springt die Insolvenzversicherung ein, wenn die Rückbeförderung oder auch Beherbergung des Reisenden sichergestellt werden muss.

Dies erklärt auch, warum z.B. die Insolvenzversicherungen im Falle der Insolvenz der Thomas Cook Gruppe die Leistungen an Hotels und vor Ort tätige Agenturen zugesagt hat. Dies mag aber natürlich den ein oder anderen Hotelbetreiber vor Ort nicht davon abhalten sich unmittelbar an den Kunden zu wenden.

Hierbei ist das deutsche Recht übrigens etwas weitreichender als die korrespondierenden europäischen Regelungen. Dies bedeutet, dass für Euch die nationalen Regelungen Anwendung finden.

Justitia im Parlament von Melbourne
Justitia im Parlament von Melbourne
(Juni 2019)

Flugreise

Bucht Ihr einen Flug von Flughafen A direkt oder mit Umstieg zu Flughafen B, dann handelt es sich rechtlich gesehen um einen Luftbeförderungsvertrag. Dieser ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren (h.M. vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, X ZR 97 / 14, RN 14). Mit dem Abschluss der Buchung seid Ihr daher zur Zahlung des Reisepreise verpflichtet.

Das entspricht zwar per se nicht dem Gedanken des Werkvertrags, bei dem der Werkunternehmer vorleistungspflichtig ist. Der Bundesgerichtshof hat aber festgestellt, dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteil vom 16.02.2016, X ZR 97 / 14; BGH Urteil von 16.02.2016, X ZR 5 / 15). Er begründet dies damit, dass der Fluggesellschaft keine Möglichkeit der Rückbehaltung im Falle der Nicht-Zahlung möglich ist. Auch würde man bei einer späteren Zahlung des Flugpreise das Ausfallrisiko sowie einen hohen administrativen Aufwand auf die Fluggesellschaft verlagern. (BGH Urteil von 16.02.2016, X ZR 5 / 15 RN 16, BGH, Urteil vom 16.02.2016, X ZR 97 / 14, RN 32, 33).

Allerdings – und dies verkennt auch der BGH nicht – gerät der Fluggast hierdurch in eine rechtlich nachteilige Position. Er hat keine Möglichkeit etwaige Einreden zu erheben.

Der Fluggast ist allerdings im Fall von Unregelmäßigkeiten durch die EU FluggastrechteVO (Verordnung (EU) 261 / 2004) abgesichert. Hierbei wird übrigens auch deutlich, dass diese – ohne diese großartig zu thematisieren – von einer Vorleistung des Fluggastes ausgeht.

Nicht geschützt ist der Fluggast aber im Fall einer Insolvenz. Der BGH hält dieses Risiko aber für überschaubar. Er begründet dies u.a. damit, dass die Verordnung (EG) 1008 / 2008 vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft die Betriebserlaubnis gem. Art 4 und 4 an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Hierzu gehören auch finanzielle Bedingungen. Diese ist das Unternehmen verpflichtet, regelmäßig nachzuweisen (Verordnung (EG) 1008 / 2008 Art 8, 9).

Insolvenz

Dies alles kann aber nicht verhindern, dass eine Fluggesellschaft insolvent werden kann.

Nun aber stellt sich die Frage wie hier zu verfahren ist. Zunächst einmal bedeutet dies, dass bei der Fluggesellschaft der Insolvenzverwalter entscheidet. Dieser kann entscheiden, ob die Geschäftstätigkeit eingestellt oder fortgesetzt wird. Im Falle von Air Berlin wurde die Geschäftstätigkeit fortgesetzt. Hierbei sei außerdem darauf hingewiesen, dass Buchungen vor und nach Insolvenzeröffnung unterschiedlich zu betrachten sind.

Diese Möglichkeit steht dem Insolvenzverwalter zu. Denn er kann gem. § 103 InsO  wählen ob er den Vertrag erfüllt oder nicht.

Chargeback bei der Insolvenz einer Fluglinie

Nun wurde zum ersten Mal im Rahmen der Insolvenz von Air Berlin die Möglichkeit des Chargebacks bei Zahlung mit Kreditkarte ins Spiel gebracht. Ganz offensiv machten die Kredikartenfirmen hiermit auch Werbung. Unlängst hat sich dies mit der Eröffnung des Vermögens über Thomas Cook Airlines wiederholt.

Zurecht setzt sich Thomas Reck (Reck in Wenn der Urlaub zur Pleite wird, ZVI 2019, 329 – 330) damit kritisch auseinander. Denn hier stehen die Regelungen aus den AGBs der Banken und Kreditkartenfirmen nicht in Einklang mit den gesetzlichen Regelungen.

Pauschalreise

Zunächst einmal ist der Pauschalreisende über den Sicherungsschein gem. § 651r BGB gesichert. Allein schon, um das nicht minder komplexe Insolvenzverfahren eines Reiseveranstalters zu erschweren sollte sich der Schuldner an die Versicherung wenden. Diese ist der einzige und alleinige Ansprechpartner. Auch hier besteht aufgrund des Reisevertrages eine Verpflichtung zur Anzahlung des Reisepreises. Die Insolvenz ändert hieran nichts. Mit Verrechnungen und Einbehaltung von Kundengeldern wird die Abrechnung für alle Beteiligten erschwert. Und hierzu gehören eben auch Insolvenzverwalter, Insolvenzversicherer, Reiseveranstalter und schlussendlich Banken.

Ein Chargeback ist geschaffen würde, um unrechtmäßige Abbuchungen zu reklamieren. Nicht um rechtmäßige Abbuchung eines Reiseveranstalters zurückzuholen. Das mag zwar schneller gehen, macht diese aber nicht richtiger. Auch geht – trotz möglicherweise abweichender Regelungen – der Anspruch des Reiseveranstalters nicht auf die Bank über.

Sicherlich mag dies bedeuten, dass der Kunde länger auf sein Geld warten muss, als beim Chargeback. Aber dies ist nun einmal das allgemeine Lebensrisiko.

Dazu kommt, dass der ein oder andere unredliche Kunde dies mitunter auch zum Anlass genommen hat, sowohl bei der Insolvenzversicherung als auch über das Chargeback sein Geld zurückzufordern.

Ich sehen es auch ausgesprochen kritisch, dass die Stiftung Wartentest dies so offen als Möglichkeit bewirbt. Noch dazu, wenn diese hier sogar Banken kritisiert. Hier werden m.E. insolvenzrechtliche Aspekte außer Betracht gelassen. Die Ausführungen mögen aus Kundensicht zwar wünschenswert sein und dem entsprechen, was Kunden höhren wollen. Dies macht sie m.E. aber nicht richtiger

Man kann dies möglicherweise auch anders sehen – indes ist bislang hier noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu ergangen.

Law Journal
Law Journal

Flugreise

Im Falle einer Nur-Flugbuchung besteht ein Schutz durch eine Versicherung nicht. Verständlich, dass auch hier das Chargeback gewählt wurde, um den teilweisen oder vollständigen Verlust in der Insolvenz zu vermeiden.

Dabei gilt aber auch hier, das Chargeback bei der Insolvenz einer Fluglinie wird nicht dadurch richtiger, wenn Banken und Kreditkartenfirmen dies offensiv bewerben.

Es gibt eben in der Insolvenz das Prinzip „Leistung nicht erbracht gleich Geld zurück“ (Reck, a.a.O.). Das Chargeback bei der Insolvenz einer Fluglinie stellt eine ausnahmsweise Lösungsmöglichkeit dar. Dies stellt eine Abkehr von dem im Rahmen des Zahlungsprozesses unter Verwendung der Kreditkarte abgegebenen abstrakten Schuldversprechens gegenüber der Zahlungsempfängerin (hier Fluggesellschaft) dar. Dies hat aber eben keine Auswirkungen auf einen Zahlungsanspruch aus der vertraglichen Beziehung zwischen dieser und dem Kunden (so Reck, a.a.O.). Somit besteht der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung des Anspruchs zunächst einmal fort.

Forderung, die dem Kunden aus der Nichterfüllung der Verpflichtung (hier Beförderung) durch die insolvente Fluglinie entstehen, sind zur Forderungstabelle anzumelden (§ 103, 105 InsO). Dies ist der gezahlte Flugpreis. Ggf. auch weitere Kosten für eine Ersatzbeförderung.

Das Chargeback mindert an dieser Stelle für den Reisenden den finanziellen Verlust. Es ändert aber eben nichts an der aufgrund der AGB der Fluglinien vereinbarten Vorschusspflicht. Dieses Risiko geht jeder Fluggast bei der Buchung ein. Und dessen muss er sich auch vollständig bewusst sein, falls er einen Flug bucht.

Was aber passiert nun, wenn ein Chargeback bei der Insolvenz einer Fluglinie durchgeführt wurde.

Es gibt Berichte, dass Insolvenzverwalter diese Forderungen als zur Insolvenzmasse gehörend geltend machen. Es kann aber auch sein, dass nicht passiert, da die Bank dies letztendlich aus eigenen Mittel gezahlt hat. Auch hier gibt es unterschiedliche Berichte.

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist soweit feststellbar, bislang dazu nicht ergangen.

Buchung in der Insolvenz

Anders sieht es übrigens aus, wenn Ihr während des laufenden Insolvenzverwalters einen Flug bucht. Führt der Insolvenzverwalter die Geschäfte fort, dann handelt es sich bei diesen Forderungen um bevorrechtige Masseverbindlichkeiten, § 55 InsO. Diese gehen den vor der Eröffnung begründeten Forderungen vor.

Auch wenn das auf den ersten Blick etwas irritieren klingen mag, habe ich nach der Insolvenz von Air Berlin dort ohne Bedenken Flüge gebucht. Von diesen wurde einer nicht durchgeführt. Das Geld gab es anstandslos nach einiger Zeit durch den Insolvenzverwalter zurück. Ja, ich musste mit einem separaten Flug in Vorkasse treten. Aber nach einem guten halben Jahr hatte ich die Kosten des Flugtickets auf meinem Konto.

Fazit

So einfach ist das also mit dem Chargeback bei der Insolvenz einer Fluglinie nicht. Auch wenn die Banken und Kreditkartenfirmen dies offen bewerben. Es ändert nichts, dass die AGB der Banken und Kreditkarten subsidiär zu den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung sind.

Wird ein Chargeback gemacht, dann kann dies bedeuten, dass der Insolvenzverwalter auf diese Kunden zukommt, und (erneut) Zahlung zur Masse verlangt. Maßgeblich ist hier der Vertrag zwischen Buchenden und Fluggesellschaft. Diesen Vertrag müsst Ihr mit der Buchung erfüllen. Dies ist bislang unstreitig.

Eine Forderung durch den Insolvenzverwalter ist dann anzunehmen sein, wenn die Bank die Zahlung aktiv der Insolvenzmasse entzieht. Zahlt sie dies aus eigenen Mitteln, dann wird die Insolvenzmasse nicht geschmälert. Problematisch ist dies dann, wenn der Fluggast im Falle einer Pauschalreise (zusätzlich) Geld durch die Versicherung enthält. Denn dann ist dieser rechtlich bereichert. Das Geld wäre dann der Bank bzw. Kreditkartenfirma zurückzuzahlen.

Daher sollte primärer Ansprechpartner Insolvenzverwalter bzw. im Falle einer Pauschalreise die Versicherung sein.

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Jan reist seit 20 Jahren und hat es gelernt, diese Reise so angenehm wie möglich zu gestalten. Die häufigen Fragen von Kollegen, Freunden und Bekannten führten zu den Gründungen von Reisenunlimited und Hotels-and-Travel.

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