Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verpflichtet Fluggesellschaften zu transparenten Preisangaben. Im vom EuGH zu entscheidenen Fall war die italienische Wettbewerbsbvehörde der Ansicht, dass die Preisangaben von Ryanair nicht transparent sein. Wir stellen Euch diese Entscheidung vor.
Ausgangslage
Die Entscheidung, die wir Euch vorstellen wollen, betrifft nicht die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung). Diese Verordnung regelt die Genehmigung u.a. auch die Preisfestsetzung für Flüge innerhalb der Europäischen Union, wie aus Art 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1008 / 2008 hervorgeht.
Art 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1008 / 2008 sieht dabei vor, dass der zu zahlende Endpreis auszuweisen ist. Dieser muss dabei alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. Mit anderen Worten, der auf der Homepage angegebene Preis muss der Endpreis sein, den Ihr für den Flug von Start um Ziel bezahlt.
Dies war nach Ansicht der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust) bei Buchungen auf der Homepage von Ryanair nicht der Fall. Konkret war diese Ryanair u.a. vor, dass bei den Preisangaben Information zur Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, Gebühren für den Online-Check-in und für die Zahlung einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte fehlten. Sie verhängte daher mehrere Geldbußen gegen Ryanair. Ihrer Ansicht nach seien die Preisangaben von Ryanair nicht transparent.
Ryanair klagte hiergegen vor den Verwaltungsgerichten in Italien.
Vorlage an EuGH
Der italienische Staatsrat legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, ob die betreffenden Preisbestandteile unvermeidbar und unvorhersehbar im Sinne der Verordnung (EG) 1008 / 2008 seien.
Preisangaben von Ryanair nicht transparent
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.04 2020 in der Rechtssache C-28/19 nun entschieden, dass die Preisangaben von Ryanair nicht transparent waren.
In seinem Urteil stellte der EuGH klar, dass Fluggesellschaften zu transparenten Preisangaben verpflichtet sind. Hierbei führt der EuGH aus, dass unvermeidbare und vorhersehbare Entgelte und Gebühren bereits vor Beginn des Buchungsverfahren auszuweisen sind. Demgegenüber müssen fakultative Zusatzkosten nicht bei Beginn des Buchungsverfahren mitgeteilt werden. Als fakultative Zusatzkosten sind nach Ansicht der EuGH Dienste, „die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen“. Dies gilt mithin für Zusatzangebote, die „für die Beförderung der Fluggäste weder obligatorisch noch unerlässlich sind“. Hierzu gehören somit Gebühren für Sitzplatzreservierungen, Gepäckgebühren oder Speisen und Getränke an Bord des Flugzeuges.
Gebühr für Check-In
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass Gebühren für den Online-Check-in nur dann als fakultative Zusatzkosten anzusehen sind, wenn es mindestens eine kostenfreie Art des Check-Ins gibt. Bietet die Fluggesellschaft hingegen nur kostenpflichtige Möglichkeiten an, sind die Gebühren unvermeidbar. Demnach ist die Fluggesellschaft verpflichtet, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen.
Angaben zur Mehrwertsteuer
Zudem stellt der EuGH klar, dass es sich bei der Mehrwertsteuer auf die Flugpreise für Inlandsflüge um unvermeidbare Preisangaben handelt. Dies gilt allerdings nicht für die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen. Mithin können diese netto angegeben werden. Dies ist allerdings in Deutschland so nicht anwendbar, da hier der Preis inkl. Mehrwertsteuer auszuweisen ist.
Zahlung mit bestimmter Kreditkarte
Ebenso führt der EuGH aus, dass Gebühren für die Zahlung mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte gleichfalls unvermeidbare Preisbestandteile im Sinne der Verordnung (EG) 2008 / 1008 sind. Diese müssen daher im ursprünglichen Angebot angegeben werden. Die „Unvermeidbarkeit“ begründet der EuGH damit, dass die Airline die Bedingung selbst vorgibt. Demnach trifft diese nur auf einen beschränkten Kreis von Verbrauchern zu. Ryanair hatte hier argumentiert, dass die Mehrheit seiner Kunden die bevorzugte Kreditkarte – eine prepaid Mastercard – nutzt. Dem folgt der EuGH jedoch nicht. In RN 35 stellt er fest, dass die Verbraucher individuell geschützt sind. Die Vermeidbarkeit von Zusatzkosten kann daher auch nicht nach einem Kriterium bestimmt werden, dass die Mehrheit der Kunden besitzt. Es müssen alle Kunden besitzen.
Zu Recht weist der EuGH darauf hin, dass die Leistung eben nur für einen beschränkten Kreis von Verbrauchern kostenlos ist. Alle anderen Verbraucher müssen entweder auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung verzichten. Oder sie müssen auf den sofortigen Abschluss der Buchung verzichten und weitere Schritte zum Erhalte dieser „Voraussetzung“ unternehmen. Dabei laufen diese jedoch Gefahr, die Leistung nicht mehr oder nicht mehr zu dem ursprünglich angegebenen Preis erwerben zu können.
EuGH verpflichtet Fluggesellschaften zu transparenten Preisangaben
Auch wenn die Entscheidung nur für Ryanair gilt. Auch für anderen Fluggesellschaften und Kunden bietet die Entscheidung wieder Anhaltspunkte. So muss es mindestens ein Zahlungsmittel sein, mit dessen Bezahlung es allen Kunden möglich ist, die Flüge zu buchen. Welches Zahlungsmittel dies ist, wird der Airline freigestellt. Wichtig ist, dass es allen Kunden zugänglich ist. Hierbei müsste auf ein schnell zugänglich abzustellen sein. Dies umfasst nach unserem Dafürhalten auch eine Zeitgleich mit der Buchung mögliche Regstrierung. Denkbar sind hier Abbuchung vom Konto. Ausgeschlossen sind Zahlungen, die eine Verifizierung erfordern, die nicht zugleich mit der Buchung vorgenommen werden können. Die Zahlungsart braucht nicht Kreditkarte zu sein. Hier ist auf eine allen Kunden theoretisch mögliche Zahlungsart abzustellen.
Zudem muss die Fluggesellschaft eine entgeltfreie Möglichkeit des Check-In anbieten. hier wesit der EuGH die Sache an die Vorinstanz zurück, die dies klären muss. Es kann insoweit noch nicht klar gesagt werden, wie dies vom EuGH bewertet wird. Abzustellen dürfte aber auch hier sein, dass der Check-In allen Kunden entgeltfrei möglich ist. Insoweit wäre ein kostenfreier Online-Check eine Möglichkeit, auch wenn diese u.U. nicht vom Kunden gewünscht wird. Jedenfalls ist der Check-In ein erforderlicher Kriterium.
Unklar ist, ob ein automatischer Check-In, also ein Check-In, der automatisch geschieht und vom Kunden nicht zu beeinflussen ist, ein solcher Vorgang sein kann.
Fazit
Damit sind die Preisangaben von Ryanair nicht transparent. Mit dieser Entscheidung verpflichtet der EuGH Fluggesellschaften zu transparenten Preisangaben. Er folgt damit seiner ständigen Rechtsprechung. Und er gibt konkrete Beispiele und Auslegungsregeln.
Im Ergebnis ist das Urteil nicht überraschend. Und an dieser Stelle muss auch klar gesagt werden, dass es letztendlich die Praktiken von Airlines wie Ryanair sind, die zu einer entsprechenden Rechtsprechung führen. Unter
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